Rn 1

Im Zwischenurteil bzw im Beschl – ist die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung in Grund und Höhe unstreitig kann durch Beschl entschieden werden (BGH v 24.3.2016 – III ZR 140/15 –; § 110 Rn 19) – wird bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Kl gleichzeitig mit der Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist hierfür gesetzt. Die Frist richtet sich nach §§ 222, 224, 225, so dass eine Fristverlängerung zulässig ist, § 224 II. Eine Wiedereinsetzung ist nicht möglich; aufgrund der Regelung in S 2 auch praktisch überflüssig. Neben der Frist wird die Höhe und ggf die Art der Sicherheitsleistung bestimmt.

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