Rn 19

Entschieden wird regelmäßig durch Zwischenurteil; im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss (BGH, NJW-RR 18, 1458 Rz 5; ZIP 22, 2463 Rz 3). Wird das Begehren des Beklagten zurückgewiesen, unterliegt dieses den Rechtsmitteln der Endurteile, § 280 II 1. Im Falle der Anordnung der Sicherheitsleistung durch Zwischenurteil ist dieses nicht anfechtbar. Eine Überprüfung erfolgt erst mit dem Endurteil (BGH NJW-RR 06, 710, 711 [BGH 21.12.2005 - III ZB 73/05]; Ddorf OLGR 97, 278; Saarbr NJW-RR 98, 1771; aA Karlsr MDR 86, 593; Bremen NJW 82, 2737 [OLG Bremen 11.03.1982 - 2 U 144/81]). Dies gilt auch dann, wenn statt durch Urt fälschlicherweise durch Beschl entschieden wurde (Frankf OLGR 95, 415). Entsprechend unanfechtbar ist ein Zwischenurteil, welches zwar dem Verlangen dem Grunde nach stattgibt, die Höhe der Sicherheit jedoch niedriger bemisst als der Beklagte begehrte. Dieser hat die Möglichkeit, die Einrede der mangelnden Kostensicherheit aufrechtzuerhalten und das Gericht, wenn es auf seinem Standpunkt beharrt, zu einem die Einrede verwerfenden Zwischenurteil zu veranlassen, welches gem § 280 II 1 mit der Berufung anfechtbar ist. Zudem besteht die Möglichkeit des Vorgehens über § 112 III (BGH NJW-RR 90, 378 [BGH 23.11.1989 - IX ZR 23/89]). Möglich ist auch die Verwerfung der Einrede im Endurteil (Zö/Herget § 112 Rz 1). Ist die Sicherungspflicht in Grund und Höhe unstr, ist Entscheidung durch Beschluss zulässig und üblich (Musielak/Voit/Foerste § 110 Rz 9). In diesem wird die Frist nach § 113 bestimmt.

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