Gesetzestext

 

(1) 1Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. 2Die §§ 712 und 719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden.

(2) 1Für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht der Hauptsache zuständig. 2Die Entscheidung ergeht im Wege einstweiliger Anordnung. Sie ist unanfechtbar. 3Die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen.

 

Rn 1

Die Vorschrift betrifft die Zwangsvollstreckung aus in Deutschland entstandenen EuGFVO-Urteilen. Sie sind wegen Art 15 I EuGFVO stets ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; eine Abwendungsbefugnis nach den allgemeinen Regeln der §§ 708 ff kommt nicht in Betracht. Vollstreckungsschutz kann nur nach Art 15 II und 23 EuGFVO gewährt werden.

 

Rn 2

Die Voraussetzungen eines Vollstreckungsschutzantrages iSd Abs 2 ergeben sich aus Art 23 EuGFVO, dh es muss ein Rechtsmittel eingelegt oder die Überprüfung gem Art 18 EuGFVO (s § 1104) beantragt sein. Kommt das Gericht in diesem Verfahren zu dem Ergebnis, dass eine Sicherheitsleistung anzuordnen ist (Art 23b EuGFVO), so kann diese gem § 709 S 2 bestimmt werden (BTDrs 16/8839, 29).

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