Gesetzestext

 

1Urteile bedürfen keiner Verkündung. 2Die Verkündung eines Urteils wird durch die Zustellung ersetzt.

 

Rn 1a

Für das Urteil gelten die allgemeinen Regeln in §§ 313 ff (s Art. 19 EuGFVO), es besteht aus Rubrum, Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen; unter den Voraussetzungen des § 313a können Tatbestand und Entscheidungsgründe entfallen.

 

Rn 1b

Gem. Art 7 II EuGFVO wird das Urteil an Verkündungs statt zugestellt und nicht verkündet.

 

Rn 2

Für Rechtsmittel gegen ein EuGFVO-Urteil gelten die allgemeinen Regeln, dh §§ 511 ff. Die Regeln der EuGFVO gelten sinngemäß auch im Rechtsmittelverfahren (s Art 17 EuGFVO Rn 2).

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