Rn 9

Hierzu zählen etwa §§ 707, 719, 732 II Hs 2, 769, 771 III. Sie dient ebenfalls dem Gläubigerschutz durch Verzögerung der Vollstreckung (etwa Illiquidität des Schuldners). Der Sicherungsanlass entfällt, wenn die Klage des Vollstreckungsgläubigers rechtskräftig abgewiesen wird. Im Falle einer Klage des Vollstreckungsschuldners, etwa § 767, im Falle rechtskräftiger Klageabweisung, wenn die Möglichkeit eines Verzögerungsschadens des Gläubigers ausgeschlossen werden kann (LG Bielefeld Rpfleger 93, 353 [OLG München 26.01.1993 - 11 WF 1245/92] für § 769). Ausreichend ist aber bereits die bloße Verkündung eines zweitinstanzlichen Urteils, welches die Klageabweisung bestätigt (für Vollstreckungsbescheid: Ddorf NJW-RR 02, 1292) bzw die Sache unter Aufhebung zurückverweist (Stuttg Rpfleger 78, 63; Frankf Rpfleger 85, 32 [OLG Frankfurt am Main 12.10.1984 - 21 U 80/81]). Im Falle der einstweiligen Einstellung durch das Revisionsgericht, anschließender Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung entfällt der Zweck erst, sobald feststeht, dass dem Titelgläubiger kein Schaden entstanden ist (BGH NJW 82, 1397; aA Musielak/Voit/Foerste § 109 Rz 6; Hamm 25.2.22 – 8 W 3/22 – juris Rz 9: generell keine Rechtskraft erforderlich). Kein Wegfall der Veranlassung einer Einstellungssicherheit, wenn die Vollstreckung – etwa aus einem Versäumnisurteil – nur gegen Sicherheitsleistung, § 709 S 3, fortgesetzt werden darf.

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