Rn 8

Hierunter fallen etwa §§ 711 S 1, 712, 720a III, 923. Sie bezweckt den Gläubigerschutz vor Schäden infolge einer verzögerten Vollstreckung und mittelbar den Schuldnerschutz vor einer Vollstreckung ohne Gläubigersicherheit (Musielak/Voit/Foerste § 109 Rz 5). Hat der Schuldner Abwendungssicherheit nach § 711 geleistet und macht der Gläubiger diese durch Gegensicherheitsleistung wirkungslos, kann der Schuldner deren Rückgabe verlangen, da er die Vollstreckung nunmehr nicht abwenden kann (Köln MDR 93, 270). Der Gläubiger kann dies nicht von der gleichzeitigen Rückgabe seiner an den Schuldner geleisteten Sicherheit abhängig machen (Oldbg Rpfleger 85, 504). Neben den Fällen rechtskräftiger Klageabweisung entfällt der Sicherheitsanlass bereits mit Verkündung eines klageabweisenden oder aufhebenden Urteils (Ddorf NJW-RR 02, 1292; Frankf Rpfleger 85, 32 [OLG Frankfurt am Main 12.10.1984 - 21 U 80/81]; Hamm MDR 82, 942; für den Fall der Zurückverweisung Karlsr OLGZ 85, 82). Ferner bei Vergleichsabschluss in der Rechtsmittelinstanz, soweit die Sicherheit den nunmehr geschuldeten Betrag übersteigt (keine Übersicherung, Frankf MDR 87, 239).

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