Rn 4

§§ 709, 719 I 1, 732 II Hs 2, 769, 771 III. Hierdurch wird der Schuldner vor den Schäden infolge der Vollstreckung aus einem lediglich vorläufig vollstreckbaren Titel geschützt.

aa) Vor Vollstreckung.

 

Rn 5

Der Sicherungszweck entfällt bei Verzicht auf die vorläufige Vollstreckbarkeit (München WM 79, 29). Ferner bei einem bestätigenden Berufungsurteil, auch wenn dieses noch mit der Revision angreifbar und damit nicht rechtskräftig ist, § 708 Nr 10 (Zö/Herget § 109 Rz 3). Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung gegen Abwendungssicherheit des Schuldners (§§ 707 I, 719) einstweilen einstellt, da die Gläubigersicherheit auch den möglichen Schaden durch Leistung der Schuldnersicherheit deckt (Zö/Herget § 109 Rz 3; Musielak/Voit/Foerste § 109 Rz 4 – nicht gänzlicher Wegfall des Anlasses; aA Haakshorst/Comes NJW 77, 2344, 2345).

bb) Nach Vollstreckung.

 

Rn 6

Der Anlass entfällt erst mit Rechtskraft des Titels (BGHZ 11, 303, 304). Die bloße Bestätigung durch ein revisibles Berufungsurteil genügt nicht (München OLGZ 85, 457, 458; Musielak/Voit/Foerste § 109 Rz 4; aA Hamm NJW 71, 1186, 1187f).

cc) Sicherungsvollstreckung.

 

Rn 7

Hat der Gläubiger lediglich die Sicherungsvollstreckung nach § 720a (zB Eintragung einer Sicherungshypothek) betrieben, entfällt der Anlass bei Vorliegen eines das erstinstanzliche Urt bestätigenden – auch revisiblen – Berufungsurteils, da § 708 Nr 10 vorrangig bleibt (München OLGZ 85, 457, 459).

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