Gesetzestext

 

(1) Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll.

(2) Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.

(3) 1Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land

1. als deutsche Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 zuständig ist,
2. als zuständige Stelle über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 entscheidet.

2Die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 können in jedem Land nur jeweils einer Stelle zugewiesen werden.

(4) Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Bundesamt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.

(5) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.

 

Rn 1

Die als ›ersuchtes Gericht‹ gem Abs 1 und 2 zuständigen deutschen Amtsgerichte lassen sich unter Angabe der Postleitzahl über das Europäische Justizportal unter https://e-justice.europa.eu/content_serving_documents-373-de.do ermitteln.

 

Rn 2

Die deutschen Zentralstellen gem Abs 3 S 1 Nr 1 entsprechen den bei § 1069 Rn 3 genannten. Diese sind auch für die Entgegennahme von Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme gem Abs 3 S 1 Nr 2 zuständig. Lediglich in Bayern ist hierfür allein das OLG München zuständig, § 75 II BayZustV. Durch den neu eingefügten Abs 4 wird die Stellung des BfJ als Ansprechpartner in schwierigen Fällen klargestellt.

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