Rn 3

Es besteht Antrags-, hierfür jedoch kein Anwaltszwang. Die Monatsfrist berechnet sich nach §§ 222, 224. Die formlose Mitteilung der Streitwertfestsetzung setzt die Frist nicht in Gang (München Rpfleger 91, 340). Der Fristablauf steht nur einer neuen Kostenfestsetzung entgegen. Nicht ausgeschlossen ist ein Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) oder eine Vollstreckungsgegenklage (§§ 794 I Nr 2, 795, 767) nach Fristablauf (München MDR 83, 137; Frankf JurBüro 20, 141). Der Antrag ist auch dann innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung bzw Verkündung der Wertfestsetzung einzureichen, wenn der Kfb zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig ist (München Rpfleger 91, 340 [OLG Düsseldorf 22.01.1991 - 10 W 94/90]; aA KG JurBüro 75, 822). Die Frist zur Antragstellung läuft unabhängig davon, ob die Partei Streitwertbeschwerde oder Erinnerung eingelegt hat (Brandbg NJW-RR 00, 1593). In einem Antrag auf Rückfestsetzung kann ein Antrag nach Abs 2 gesehen werden (Kobl Rpfleger 89, 40). Da die Frist keine Notfrist und in § 233 I nicht genannt ist, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (Brandbg v 5.2.19 – 6 W 15/19, juris Rz 2).

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