Normenkette

ZPO § 107 Abs. 2 S. 1, § 234 Abs. 1

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus - Rechtspfleger - vom 18.12.2018 (Az.: 2 O 120/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Cottbus vom 18.12.2018, durch welchen sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den Antrag auf Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Änderung des Streitwertes (§ 107 ZPO) zurückgewiesen worden ist, ist zulässig. Gegen die Versagung der Wiedereinsetzung ist das Rechtsmittel zulässig, welches gegen die Entscheidung über die versäumte Prozesshandlung gegeben ist (Zöller-Greger, § 238 Rn. 7), hier also die nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO in Kostenfestsetzungsverfahren eröffnete sofortige Beschwerde. Diese ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet. Nach § 233 S. 1 ZPO kann einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert ist, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten. Die in § 107 Abs. 2 S. 1 ZPO genannte Monatsfrist, innerhalb der der Antrag auf Abänderung des Kostenfestsetzung gestellt werden muss, wird in § 233 Abs. 1 ZPO nicht ausdrücklich genannt und stellt auch keine Notfrist dar. Denn nach § 224 Abs. 1 S. 2 ZPO sind Notfristen nur diejenigen Fristen, die die Zivilprozessordnung als solche bezeichnet. Daran fehlt es im Hinblick auf die Frist nach § 107 Abs. 2 S. 1 ZPO. Entsprechend kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (vgl. Schulz, in: Münchener Kommentar ZPO, § 107 Rn. 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12981530

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