Rn 15

Enthält die Satzung keine Schiedsklausel, kann sie nachträglich durch Satzungsänderung eingeführt werden. Dies ist auch durch Mehrheitsbeschluss möglich, wenn das Mitglied, das der Satzungsänderung nicht zugestimmt hat, aus der Gesellschaft oder dem Verein austreten kann, ohne dass hierdurch dessen wirtschaftliche oder soziale Belange wesentlich berührt werden (BGHZ 144, 146, 149f). Anders ist es dagegen, wenn die Mitgliedschaft mit wesentlichen wirtschaftlichen oder sozialen Interessen verbunden ist, die durch einen Austritt berührt würden. Dann ist die nur mit Mehrheit eingeführte statutarische Schiedsklausel unwirksam (BGHZ 144, 146, 149 f für die Mitgliedschaft eines Tierzüchters in einem Tierzuchtverein). Die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft, deren Zweck es ist, ein Wirtschaftsunternehmen zu betreiben ist für den Gesellschafter stets mit der Wahrnehmung wesentlicher wirtschaftlicher Interessen verbunden, die bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft berührt würden. Hier muss daher die nachträgliche Einführung einer Schiedsklausel durch Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung einstimmig erfolgen, wenn sie wirksam sein soll.

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