Rn 9

Die statthafte Rechtsbeschwerde in Schiedssachen muss nach § 574 II zulässig sein. Hierfür muss die Rechtsbeschwerde entweder grundsätzliche Bedeutung haben, der Rechtsfortbildung dienen und/oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr erfordert eine Entscheidung des BGH (BGH SchiedsVZ 08, 40, 41 [BGH 08.11.2007 - III ZB 95/06] Rz 5; s § 574 Rn 6 ff). Sie ist immer zulässig, wenn das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt ist, unabhängig davon, ob sich dies auf das Ergebnis des Gerichts- oder Schiedsverfahrens ausgewirkt hat (BGH NJW RR 16, 700 [BGH 25.02.2016 - I ZB 111/14] Rz 19). Für alle Verfahren nach §§ 1059–1061 gelten die allgemeinen Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs aus Art 103 Abs 1 GG. Ist das verfahrenseinleitende Schriftstück nach den Vorschriften über die Zustellung nicht wirksam zugestellt oder ist eine Partei nicht rechtswirksam vertreten, ist Art 103 Abs 1 GG verletzt. Dann ist das jeweilige für die Entscheidung maßgebende Verfahren wertlos, weil eine Partei nicht in wirksamer Form hinzugezogen worden ist. Der Mangel lässt sich idR nicht mit der Rechtsbeschwerde nach § 1065 ausgleichen. Deshalb muss das Verfahren in der Tatsacheninstanz nachgeholt werden und der bisher nicht zugezogenen Partei ist Gelegenheit zu geben, sämtliche in Betracht kommenden Prozesshandlungen nachzuholen. Wegen eines derartigen schwerwiegenden Verfahrensmangels kommt es nicht darauf an, ob die Gehörsverletzung entscheidungserheblich war. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Rücksicht darauf aufzuheben, ob sie im Ergebnis richtig ist (BGH 12.3.20 – I ZB 64/19 juris, Rz 38–41).

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