Rn 15
In den Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach §§ 1060, 1061 gibt es kein Versäumnisverfahren nach §§ 330 ff (BGHZ 159, 207, 209 f; 166, 278, 281 Rz 13). Das gilt auch für das Aufhebungsverfahren nach § 1059. Obgleich das Gericht in diesen Fällen eine mündliche Verhandlung gem § 1063 II anzuordnen hat, entscheidet es immer durch Beschl nach § 1063 I, nie durch Urt. Aufhebungsgründe nach § 1059 II 1 können fristgerecht (§ 1059 III oder § 1060 II 3) nur schriftlich begründet geltend gemacht werden. Die mündliche Verhandlung hierüber nach § 1063 II erfolgt regelmäßig erst nach Ablauf der Frist für die Geltendmachung. Gegen den Beschl des OLG ist nur die Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft, § 1065 I iVm § 574, nie die Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 542 ff. In diese Systematik fügt sich das Versäumnisverfahren insb wegen des ›Zweiten Versäumnisurteils‹ und der dagegen statthaften Berufung nach § 514 II nicht ein (BGHZ 166, 278 Rz 14).
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