Rn 4

Das Verfahren nach §§ 1061, 1062 I 4 vor dem OLG ist ein Anwaltsprozess nach § 78, sobald das Gericht die mündliche Verhandlung angeordnet hat. Das folgt aus § 1063 IV. Der beauftragte Rechtsanwalt muss seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch die Vorlage einer Prozessvollmacht im Original nachweisen (BGH NJW-RR 02, 933). Eine Telekopie reicht nicht aus (BGHZ 166, 278 Rz 10). Ohne ordnungsgemäßen Nachweis ist der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ›als derzeit unbegründet‹ abzuweisen. Die abstrakte Vollstreckungsfähigkeit des ausländischen Schiedsspruchs auf der Grundlage des UNÜ wird durch den lediglich prozessualen Mangel nicht berührt. Dem Antragsteller muss daher die Möglichkeit erhalten bleiben, erneut und diesmal ordnungsgemäß ein Verfahren nach § 1061 einzuleiten.

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