Rn 84

Hat das Schiedsgericht bereits durch Zwischenentscheid nach § 1040 III seine Zuständigkeit bejaht, so beträgt die Antragsfrist für dessen Aufhebung lediglich einen Monat ab Übermittlung des schriftlich abgefassten Entscheids an den Antragsteller, § 1040 III 2 (BGH SchiedsVZ 03, 133, 134; s § 1040 Rn 5). Hat das Schiedsgericht von § 1040 III 3 Gebrauch gemacht, das Schiedsverfahren fortgesetzt und einen Schiedsspruch erlassen, so beginnt die Dreimonatsfrist für die Anfechtung des Schiedsspruchs in analoger Anwendung von § 1059 III 2 erst, nachdem die Entscheidung des Gerichts im Zwischenverfahren nach §§ 1040 III, 1062 I 2 rechtskräftig geworden ist. Ist hierüber ein Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig, so beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts empfangen hat (BGH WM 16, 1714 Rz 9).

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