Rn 5

Hat das Schiedsgericht über die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung durch Zwischenentscheid nach § 1040 III (§ 1040 Rn 5) entschieden und sich für zuständig erklärt, so kann diese Entscheidung selbstständig im Aufhebungsverfahren überprüft werden (§ 1040 III 2 iVm § 1059 II 1a). Die Antragsfrist beträgt hierfür lediglich einen Monat ab Empfang der schriftlich abgefassten Entscheidung des Schiedsgerichts. Die Monatsfrist des § 1040 III S 2 verkürzt damit erheblich die dreimonatige Regelfrist des § 1059 III für den Aufhebungsantrag. Unterlässt es der Antragsteller, den Zwischenentscheid fristgerecht gerichtlich überprüfen zu lassen und greift erst den Endschiedsspruch mit dem Aufhebungsantrag an, so kann die Rüge, die Schiedsvereinbarung sei ungültig, im Aufhebungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Frist von einem Monat nach Übermittlung des Zwischenentscheids durch das Schiedsgericht (§ 1040 III 2) bereits abgelaufen ist (BGH SchiedsVZ 03, 133, 134; BGH NJW 09, 1747, 1749 [BGH 29.01.2009 - III ZB 88/07] Rz 32). Es ist der Zweck von § 1040, frühzeitig im Schiedsverfahren eine endgültige Entscheidung darüber herbeizuführen, ob die Schiedsvereinbarung wirksam ist (BGH SchiedsVZ 03, 133, 134).

 

Rn 6

Führt das Schiedsgericht das Schiedsverfahren fort und erlässt einen Schiedsspruch, § 1040 III 3, besteht für die Fortführung des Aufhebungsverfahrens gegen den Zwischenentscheid nach § 1040 III 2 weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, auch für die Dauer des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 1065 I, 1062 I 2 (BGH WM 16, 1714 Rz 9 unter Aufgabe von BGH SchiedsVZ 13, 333 Rz 8).

 

Rn 7

Erlässt das Schiedsgericht einen Schiedsspruch zur Sache, obgleich das Gericht rechtskräftig im Verfahren nach § 1040 III dessen Unzuständigkeit festgestellt hatte, ist der Schiedsspruch als ordre public widrig (§ 1059 III 2b) aufzuheben.

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