Rn 72

Das allgemeine Verfahrensermessen des Schiedsgerichts aus § 1042 IV gehört im Regelfall nicht zum verfahrensrechtlichen ordre public. Ein einfacher Ermessensfehlgebrauch oder auch Nichtgebrauch des Verfahrensermessens durch das Schiedsgericht ist daher kein Aufhebungsgrund. Hierzu gehört auch der Rückgriff des Schiedsgerichts auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO für die staatlichen Gerichte. Wendet das Schiedsgericht eine derartige Vorschrift analog im Schiedsverfahren an – etwa § 148 – und unterläuft ihm hierbei ein Anwendungs- oder Ermessensfehler, so ist dies ein einfacher Rechtsanwendungsfehler, aber kein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (möglicherweise missverständlich BGH SchiedsVZ 08, 40 [BGH 08.11.2007 - III ZB 95/06] bei Rz 25 zur analogen Anwendung von § 148 im Schiedsverfahren). Ebenso wenig ist der op verletzt, wenn es nicht von der ›Regel‹ nach § 1040 III Gebrauch macht, über die Rüge seiner Unzuständigkeit durch Zwischenbescheid zu entscheiden (s § 1040 Rn 5), sondern erst im endgültigen Schiedsspruch nach § 1054 seine Zuständigkeit bejaht hat. Denn der staatliche Richter hat über § 1059 II 1a und c oder im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung über § 1060 II stets das letzte Wort darüber, ob das Schiedsgericht für die Entscheidung des Streits zwischen den Parteien zuständig war (BGH NJW 07, 772 Rz 29 [insoweit nicht in BGHZ 166, 278]).

 

Rn 73

Die Grenze zur Verletzung des op ist jedoch dann überschritten, wenn das Schiedsgericht sein Verfahrensermessen missbraucht und hierdurch den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör oder auf ein faires Verfahren verletzt hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge