Rn 6

Abs 1 stellt zunächst klar, dass die Parteien sich nach altem wie nach neuem Recht jederzeit vergleichen können. Ein solcher Vergleich stellt zunächst einen Vertrag nach § 779 BGB dar. Sein Inhalt ist ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien über eine bestehende Unklarheit oder Streitigkeit. Mit dem Vergleichsergebnis wird eine strenge Feststellungswirkung verbunden. Es wird also nicht eine neue Verbindlichkeit geschaffen (Novation), sondern der genaue Umfang des schon bisher bestehenden Anspruchs wird von den Parteien festgestellt. Dieser Vergleichsschluss bewegt sich zunächst rein im materiellen Recht. §§ 1053 I 1, 1056 II Nr 2 bewirken allerdings, dass dieser Vergleichsschluss das Schiedsgericht ermächtigt und verpflichtet, das Schiedsverfahren durch Beschl zu beenden. Mit dieser Beendigung sind allerdings keinerlei weitere prozessuale Wirkungen wie etwa Eintritt einer Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit verbunden. Solche prozessualen Wirkungen können nur durch einen Schiedsspruch erzielt werden. Das schiedsrichterliche Verfahren kennt also einen Prozessvergleich nicht. Der Schiedsvergleich nach neuem Recht hat daher auch keine Doppelnatur, sondern er ist ein rein materiell-rechtlicher Vertrag. Eine Kostenregelung kann in diesem Vergleich getroffen werden. Wird eine Kostenregelung nicht getroffen, so wird allgemein und zu Recht angenommen, dass die Kosten nach dem Rechtsgedanken des § 98 als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, so dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und die Kosten des Schiedsgerichts halbiert werden.

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