Gesetzestext

 

(1) Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet.

(2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn

1.

der Kläger

a) es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen und kein Fall des § 1048 Abs. 4 vorliegt, oder
b) seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; oder
2. die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren; oder
3. die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist.

(3) Vorbehaltlich des § 1057 Abs. 2 und der §§ 1058, 1059 Abs. 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm gibt wichtige technische Regelungen für die verschiedenen Möglichkeiten einer Beendigung des schiedsgerichtlichen Verfahrens sowie des Schiedsrichteramtes. Dabei stehen sich in den ersten beiden Absätzen die Möglichkeit eines Schiedsspruchs und eines Beschlusses ggü. In der Form des Beschlusses kann das Verfahren auf ganz unterschiedliche Weise beendet werden. Hier sind nahezu alle Möglichkeiten eines Verfahrensendes im staatlichen Gerichtsverfahren versammelt, die nicht den Schiedsspruch betreffen. Trotz ihrer auch rechtstechnischen Ausrichtung dient die Norm damit insb der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit.

B. Beendigungsformen.

 

Rn 2

Die Norm geht von dem Grundsatz des staatlichen Gerichtsverfahrens aus, wonach ein Verfahren entweder durch ein Endurteil (hier Schiedsspruch) oder in sonstiger Weise (meist durch Beschl) zu Ende gehen kann. Abs 1 geht ebenfalls von einem endgültigen Schiedsspruch aus und verweist sodann auf die Möglichkeiten des Beschlusses nach Abs 2, der alle Formen der Versäumung, der Antragsrücknahme, des Vergleichs oder der Erledigung der Hauptsache beinhaltet.

C. Der Schiedsspruch (Abs 1).

 

Rn 3

Als normalen Abschluss sieht das Gesetz den endgültigen Schiedsspruch an (§§ 1054, 1055, 1056 I). Dieser muss also den formellen Voraussetzungen des § 1054 genügen und er muss insgesamt oder tw das Verfahren endgültig abschließen. Der Schiedsspruch wird mit der Übermittlung an die Parteien formell rechtskräftig, soweit nicht durch Parteiwillen etwas anderes vorgesehen ist.

D. Beendigungsbeschluss (Abs 2).

 

Rn 4

Das Gesetz sieht nach Abs 2 einen Beschl vor, der in all denjenigen Situationen das Verfahrensende des schiedsrichterlichen Verfahrens feststellt, die nicht einen Abschluss durch Schiedsspruch darstellen. Im Einzelnen gilt, dass eine fehlende oder nach Fristablauf eingereichte Klageschrift gem Nr 1a den Beendigungsbeschluss auslöst (§§ 1046 I, 1048 I), ebenso wenn der Kl seine Klage zurücknimmt, falls nicht ausnahmsweise der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an einer endgültigen Beilegung des Streits erkennt (Nr 1b). Weiterhin können die Parteien die Beendigung des Verfahrens gem Nr 2 vereinbaren. Dies liegt insb nahe, wenn ein schiedsrichterlicher Vergleich nach § 1053 I geschlossen wurde, wenn ein außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen ist oder wenn die Parteien übereinstimmend die Hauptsache als erledigt ansehen. Schließlich sieht Nr 3 vor, dass das Verfahren durch Beschl beendet werden kann, wenn es die Parteien trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder wenn ein anderer Grund vorliegt, der das Verfahren unmöglich macht. Im Einzelnen dazu Gerstenmaier SchiedsVZ 10, 281; Haas SchiedsVZ 10, 286.

E. Amtsende der Schiedsrichter.

 

Rn 5

Grds ist mit dem Verfahrensende nach Abs 1 und Abs 2 auch das Amt des Schiedsgerichts beendet (Abs 3). Allerdings lässt das Gesetz eine Verlängerung des Schiedsrichteramtes über die Beendigung des Verfahrens hinaus zu im Falle der Kostenfestsetzung (§ 1057 II), im Falle einer Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs (§ 1058) sowie im Falle der Aufhebung des Schiedsspruchs, wenn das staatliche Gericht die Sache in das Schiedsverfahren zurückverweist (§ 1059 IV).

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