Rn 6

Alle in § 1048 genannten Säumnisfolgen treten nicht ein, wenn nach Abs 4 S 1 die Säumnis von der säumigen Partei genügend entschuldigt wird. Auch hier zeigen sich ein großer Spielraum des Schiedsgerichts und der Versuch des Gesetzes, das Schiedsverfahren in jedem Falle zu fördern und zum Abschluss zu bringen. Einzelne Entschuldigungsgründe nennt das Gesetz nicht. Nach dem Rechtsgedanken des § 296 wird man aber fehlendes Verschulden ebenso als Entschuldigungsgrund ansehen müssen wie eine Nachholung versäumter Handlungen, ohne dass es zu einer Verzögerung des Verfahrens gekommen wäre. Angesichts der weitgehenden Sanktionslosigkeit von Säumnissen wird das Schiedsgericht im Zweifel eine Entschuldigung und Nachholung der versäumten Handlung akzeptieren.

Wird vom Schiedsgericht eine Entschuldigung akzeptiert, so wird im Falle des Abs 1 die Klage berücksichtigt und das Verfahren nicht beendet. Im Falle des Abs 2 wird die Stellungnahme des Beklagten berücksichtigt. Im Falle des Abs 3 wird das Schiedsgericht eine versäumte mündliche Verhandlung wiederholen. Soweit ein Dokument verspätet vorgelegt ist, wird es dies nunmehr beachten. Alle diese Fälle setzen freilich voraus, dass die Entschuldigung und die Nachholung der versäumten Handlung noch vor Erlass des Schiedsspruchs erfolgen. Wird also ein Beendigungsbeschluss nach Abs 1 vom Schiedsgericht gefasst und erfolgt eine Entschuldigung erst danach, so ist dies nach § 1056 für alle Beteiligten verbindlich. Ein abweichendes Verhalten, also eine Aufhebung des Beendigungsbeschlusses und Fortsetzung des Verfahrens würde voraussetzen, dass alle am Schiedsverfahren Beteiligten im Einverständnis handeln. Dieses Einverständnis muss dazu führen, dass das Schiedsgericht seinen Beendigungsbeschluss aufheben kann (Musielak/Voit/Voit § 1048 Rz 8; aA MüKoZPO/Münch § 1048 Rz 23). Ist allerdings in der Sache ein Schiedsspruch ergangen, kann das Schiedsgericht diesen nicht mehr aufheben. In diesen Fällen bleibt nur der Aufhebungsantrag an das staatliche Gericht.

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