Rn 2

Abs 1 knüpft an die Erfordernisse an, die § 253 für die Klage vor dem staatlichen Gericht an den Kl stellt. Im Zusammenhang mit den §§ 1042, 1044 müssen also das Schiedsgericht und die Parteien genau bezeichnet werden, es müssen Angaben zum Streitgegenstand erfolgen und es muss der genaue Anspruch bezeichnet werden. Nicht erforderlich sind alle diese Angaben, soweit sie bereits im Antrag nach § 1044 enthalten sind. Anders als § 253 verlangt die Norm allerdings nicht zwingend einen bestimmten Antrag. Diesen sprachlichen Unterschied wird man zurückhaltend interpretieren müssen. Sicherlich sind im Bereich des bestimmten Antrags die Anforderungen von § 1046 I geringer als von § 253. Dennoch muss auch im schiedsgerichtlichen Verfahren letztlich eindeutig geklärt sein, was das Klagebegehren des Klägers ist. Aus den Angaben zum Anspruch müssen also jedenfalls iRe Auslegung die genauen Anspruchsinhalte deutlich werden. Das gilt sowohl für den Grund des Anspruchs wie für das Anspruchsziel, die Höhe des Anspruchs und die Rechtsschutzform. Auch vor einem Schiedsgericht kann eine Leistungsklage, eine Feststellungsklage oder eine Gestaltungsklage erhoben werden. Es muss deutlich werden, welchen Rechtsschutz der Kl begehrt. In der Praxis wird stets ein bestimmter Klageantrag gestellt.

Die Vereinbarung einer Frist zur Einreichung der Klage ist nicht zwingend erforderlich, sie kann aber durch Parteivereinbarung oder bei Fehlen einer Parteivereinbarung vom Schiedsgericht festgelegt werden. Die Möglichkeit nach Abs 1 S 2, der Klage oder weiteren Schriftsätzen alle erheblichen Dokumente beizufügen und Beweismittel zu bezeichnen, versteht sich von selbst.

Die Darlegungen in der Klage müssen wie vor dem staatlichen Gericht nicht zwingend Rechtsausführungen enthalten. Es genügt eine genaue Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs nach seiner tatsächlichen Seite. Die Einzelheiten zum geltend gemachten Anspruch müssen iRd Klageschrift nicht schlüssig sein. Es genügt zunächst, dass der Anspruch ausreichend individualisiert ist.

Geht beim Schiedsgericht eine Klage nicht ein oder geht bei erfolgter Fristsetzung eine Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist ein, so wird das Verfahren nach § 1048 I, 1056 II durch das Schiedsgericht beendet.

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