Rn 58

Die Gebühren des Gerichts richten sich nach KV 1812 GKG, werden mithin nur bei einer Verwerfung oder Zurückverweisung erhoben. Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich nach VV 3500 RVG (s Rn 49). Das Beschwerdegericht hat über die Kosten zu entscheiden. Diese trägt nach § 97 I bei erfolgloser Beschwerde der Beschwerdeführer. IÜ gelten die §§ 91 ff. Der Unterlegene trägt auch dann die Kosten, wenn er dem Antrag nicht entgegengetreten ist (Karlsr OLGR 00, 352, 353; Jena OLGR 00, 38; aA Kobl JurBüro 84, 446: analoge Anwendung von § 93; differenzierend Nürnbg NJW-RR 00, 141, 142 [OLG Nürnberg 02.08.1999 - 1 W 2438/99]). Keine Kostentragungspflicht trifft die sich nicht äußernde unterlegene Partei, wenn Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich ein Rechenfehler des Gerichts war (Frankf NJW-RR 00, 362). Wird die Beschwerde zurückgenommen, gilt § 516 III. Bei Wegfall der Kostengrundentscheidung s Rn 49.

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