Rn 49

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 11 IV RPflG. Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr des VV 3500 RVG. Dabei ist jede Erinnerung/Beschwerde eine besondere Angelegenheit, § 18 I Nr 3 RVG, wobei § 16 Nr 10 RVG mehrere Verfahren über die Erinnerung/Beschwerde zu einer Angelegenheit zusammenfasst. Bei voller Abhilfe des Rechtspflegers hat dieser auch über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu entscheiden (Ddorf JurBüro 89, 1578; Frankf MDR 98, 1373). Bei Rücknahme der Erinnerung gilt § 516 III 1 entspr (Kobl JurBüro 02, 651). Zur entspr Anwendung von § 93 vgl Rn 58. Fällt die Kostengrundentscheidung weg, wird das Erinnerungsverfahren gegenstandslos und die Partei, die die Festsetzung beantragte, kostenpflichtig (BGH NJW-RR 07, 784 mwN; Köln, OLGR 06, 588 unter Verweis auf den Rechtsgedanken des § 717 II; Frankf JurBüro 93, 489: auch dann, wenn beide Kostengrundentscheidungen inhaltlich übereinstimmen; offenlassend Hambg JurBüro 89, 502, 503).

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