Rn 9

Die Aussetzung und Unterbrechung des Hauptverfahrens erfasst auch das Kostenfestsetzungsverfahren (Hamm Rpfleger 88, 379 [OLG Düsseldorf 21.04.1988 - 10 W 31/88]; differenziert München MDR 90, 252; Musielak/Voit/Flockenhaus § 104 Rz 11: nur wenn die Kostengrundentscheidung berührt ist). Im Falle der Insolvenzeröffnung gilt dies auch dann, wenn die Insolvenz in einem späteren Rechtszug eintritt und die Kostengrundentscheidung damit nicht rechtskräftig wird (BGH FamRZ 05, 1535; zur Möglichkeit eines lediglich feststellenden Kfb in diesen Fällen vgl Rn 25 aE). Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer GbR unterbricht auch das Kostenfestsetzungsverfahren gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter (KG JurBüro 19, 365). Auch ein ausländisches Insolvenzverfahren kann ein inländisches Kostenfestsetzungsverfahren unterbrechen. Dies jedoch nur, wenn ein förmlicher Eröffnungsbeschluss vorliegt (Brandbg JurBüro 11, 263). Wird dennoch die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung bescheinigt, kann Festsetzung jedoch erfolgen (Kobl JurBüro 08, 152). Auf den Beginn der Verzinsung ab Antragseingang (§ 104 I 2) hat die Unterbrechung keine Auswirkungen (Hamm Rpfleger 81, 243). Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung führt nicht zur Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens (Schlesw SchlHA 79, 58). Aufgrund der im Vergleich zur Aussetzung unterschiedlichen Ausgestaltung – maßgebend ist der Parteiwille; die Fristen des § 233 laufen weiter, § 251 S 2 – erfasst das Ruhen des Verfahrens (§ 251) nur dann das Kostenfestsetzungsverfahren, wenn sich der Wille beider Parteien auch hierauf bezieht (Brandbg JurBüro 10, 203; Naumbg Rpfleger 94, 306; aA Zö/Herget § 104 Rz 21.79). Ist das Hauptverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen und tritt hiernach ein Grund ein, welcher zur Aussetzung bzw Unterbrechung des Hauptverfahrens führen würde, wird das Kostenfestsetzungsverfahren selbstständig unterbrochen (BGH JurBüro 12, 474; München FamRZ 20, 363, für die Kostenfestsetzung nach einem Erbscheinverfahren). Die Unwirksamkeit eines nach Unterbrechung bzw trotz fehlenden Rechtsschutzinteresses (vgl hierzu § 103 Rn 18) erlassenen Kfb führt nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern ist durch Erinnerung/Beschwerde geltend zu machen (München ZinsO 02, 1037; Stuttg Justiz 77, 61).

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