a) Allgemeines.

 

Rn 47

Hilft der Rechtspfleger nicht vollständig ab, legt er die Erinnerung dem Richter vor, § 11 II 6 RPflG. Zuständig ist der Richter des Gerichts, dessen Rechtspfleger entschieden hat; dies kann beim LG auch die Kammer bzw. beim OLG der Senat sein (§ 28 RPflG; München AGS 17, 51, 52 [OLG München 08.07.2016 - 34 Sch 11/13]; bei der sofortigen Beschwerde ist der obligatorische Einzelrichter zuständig, s Rn 55). Auch der Nichtabhilfebeschluss ist zu begründen (Bambg JurBüro 87, 569), wobei auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden kann, und den Parteien mitzuteilen (München Rpfleger 92, 382). Ein Anwaltszwang besteht auch nach Vorlage nicht; aus § 13 RPflG kann nicht hergeleitet werden, dass ein solcher durch die Vorlage entsteht. Auch hier gilt das Verbot der reformatio in peius und die Bindung an die Anträge, § 308 (Rn 46). Nach Abs 3 S 2 kann das Beschwerdegericht das Kostenfestsetzungsverfahren aussetzen, bis die Kostengrundentscheidung formell rechtskräftig ist. Dies dient nicht dem Vollstreckungsschutz, sondern der Arbeitserleichterung, da auch ein rechtskräftiger Kfb wirkungslos wird, wenn die Kostengrundentscheidung aufgehoben oder geändert wird (MüKoZPO/Schulz § 104 Rz 106). Soll zusätzlich die Vollstreckung aus dem existenten Kfb unterbleiben, ist die Zwangsvollstreckung insoweit auszusetzen, § 570 III (s Rn 55).

b) Entscheidung.

 

Rn 48

Ist die Erinnerung unzulässig, wird sie verworfen, § 11 II 7 RPflG iVm § 572 II. Die Kosten werden entspr § 97 I dem Erinnerungsführer auferlegt. Bei zulässiger und begründeter Erinnerung entscheidet der Richter in der Sache. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar. In Ausnahmefällen kann er die Sache an den Rechtspfleger zurückverweisen § 11 II 7 RPflG iVm § 573 III und diesen bindend anweisen, die Kosten in bestimmter Weise festzusetzen (Karlsr Rpfleger 93, 484 [BayObLG 24.06.1993 - 3 Z BR 118/93]).

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