Rn 55

Die Zuständigkeit richtet sich nach §§ 72, 119 I GVG. Die Entscheidung ergeht durch den obligatorischen Einzelrichter, § 11 I RpflG, §§ 567, 568. In Familiensachen ist stets das OLG zuständig (BGH MDR 78, 737). Es findet grds keine mündliche Verhandlung statt, §§ 572 IV, 128 IV. Rechtliches Gehör ist zu gewähren.

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