Leitsatz (amtlich)

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Oberlandesgerichts ist nur die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statthaft. Hilft der Rechtspfleger nicht ab und legt er die Erinnerung dem Instanzgericht vor, so entscheidet dieses abschließend.

 

Normenkette

RVG § 11 Abs. 5; RPflG § 11; ZPO § 104

 

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Senat wies mit Beschluss vom 31.8.2015 den Antrag der von den Rechtsanwälten G. vertretenen Erinnerungsgegnerin (= Schiedsbeklagte, Antragstellerin im Aufhebungsverfahren) auf Aufhebung eines zu ihrem Nachteil ergangenen inländischen Schiedsspruchs zurück.

Der Erinnerungsführer legte für die unterlegene Erinnerungsgegnerin in deren Namen am 10.9.2015 Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (I ZB 84/15) ein, bat um Überlassung der Gerichtsakten und beantragte Fristverlängerung zur Begründung der Rechtsbeschwerde. Mit Schriftsatz vom 4.11.2015 teilte er dem Bundesgerichtshof mit, das Mandat niedergelegt zu haben. Mit Beschluss vom 10.12.2015 verwarf der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht begründet worden war.

Mit Schriftsatz vom 2.12.2015 hat der Erinnerungsführer beim Oberlandesgericht Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 23.111,90 EUR gestellt.

Der Erinnerungsgegnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie bestreitet, den Erinnerungsführer beauftragt zu haben. Sie habe nur erfahren wollen, welche Kosten bei einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof entstehen würden. Angesichts der mitgeteilten Höhe der Kosten sei ein Auftrag, das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof einzuleiten, jedoch nicht erteilt worden.

Mit Beschluss vom 18.4.2016 hat die Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts den Antrag auf Festsetzung nach § 11 RVG abgelehnt, da die Beauftragung des Erinnerungsführers bestritten sei. Dabei handele es sich um Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hätten (§ 11 Abs. 5 RVG).

Gegen den ihm am 26.4.2016 zugestellten Beschluss hat der Rechtsanwalt am 29.4.2016 Erinnerung eingelegt. Zum Nachweis für die Erteilung des Auftrags beruft er sich (u.a.) auf im Ausdruck vorgelegten E-Mail-Verkehr mit den Verfahrensbevollmächtigten der Vorinstanz und trägt weiter zur Begründung vor:

Der Einwand der Erinnerungsgegnerin sei unerheblich, da sich aus aktenkundigen Schreiben zweifelsfrei seine Bevollmächtigung ergebe. Es sei unstreitig, dass die Erinnerungsgegnerin von der Kanzlei G. vertreten werde. Er selbst sei wiederum von dieser, vertreten durch Rechtsanwalt F., zur Einlegung und Führung der Rechtsbeschwerde mandatiert worden. Eine solche unmittelbare Beauftragung und Bevollmächtigung sei in dem Verkehr von Mandanten einerseits und von beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten andererseits auch nicht unüblich. Es bestehe damit eine nahtlose Kette von Prozessvollmachten. Nach § 81 ZPO ermächtige die Prozessvollmacht zu der Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen. Eine Beauftragung und Bevollmächtigung unmittelbar durch die Erinnerungsgegnerin sei daher nicht erforderlich gewesen. Vor diesem Hintergrund sei der Einwand, er sei zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht bevollmächtigt gewesen, bereits nach Aktenlage widerlegt und unerheblich. Der von der Erinnerungsgegnerin bemühte Einwand könne allenfalls im Innenverhältnis zur Kanzlei G. von Bedeutung sein.

Höchst vorsorglich werde die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO beantragt. Falls das Oberlandesgericht seinen Antrag ablehne, habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und diene zugleich der Fortbildung des Rechts, da der Bundesgerichtshof bislang noch nicht zur der Frage, ob § 81 ZPO auch im Verhältnis zwischen dem bevollmächtigten Instanzanwalt und dem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen und tätigen Rechtsanwalt Anwendung findet, Stellung genommen habe.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit Beschluss vom 30.5.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung der Vergütung zu Recht abgelehnt.

1. Gegen den Beschluss des Rechtspflegers beim Oberlandesgericht im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht die sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, sondern die befristete Erinnerung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 2 Satz 1, Satz 6 RPflG statthaft (siehe § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, vgl. OLG Koblenz MDR 2010, 777; Senat vom 4.1.2013, 34 SchH 6/11 juris; vom 5.7.2011, 34 SchH 6/10n. v. Zöller/Herget ZPO 31. Aufl. § 104 Rn. 9). Der Beschluss (§ 11 RVG, § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 21 Nr. 2 RPflG) unterliegt in diesem Fall nicht der sofortigen Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, da die Bestimmung ein nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften statthaftes Rechtsmittel voraussetzt. Daran fehlt es, wenn der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts den Beschluss erlassen hat. In diesem Fall ist gemäß §...

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