Rn 2

Mit dem gesetzlichen Wortlaut der vorläufigen oder sichernden Maßnahmen will das Gesetz all diejenigen Maßnahmen in Bezug nehmen, die den Charakter einer bloßen vorläufigen Sicherungswirkung haben. Dazu zählen in erster Linie der Arrest (§§ 916 ff) und die einstweilige Verfügung (§§ 935 ff). Darüber hinaus kommt auch das selbstständige Beweisverfahren in Betracht (§§ 485 ff). Soweit Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sog Familienstreitsachen iSv § 112 FamFG sind (Unterhaltssachen, Güterrechtssachen, sonstige Familiensachen nach § 266 I FamFG), kommen auch Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach dem FamFG in Betracht (§ 119, 246 ff FamFG). Nicht unter § 1033 fällt eine Klage auf Sicherheitsleistung gem § 648a BGB aF = § 650 BGB nF (BGH SchiedsVZ 20, 50 = MDR 20, 187 [BGH 19.09.2019 - I ZB 4/19]).

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