Rn 4

Die wirksame Erhebung der Einrede durch den Beklagten setzt voraus, dass eine wirksame Schiedsvereinbarung über den rechtshängigen Streitgegenstand geschlossen wurde. Als Einrede kommt neben der Berufung auf eine Schiedsvereinbarung auch die Berufung auf ein einseitiges privatrechtliches Rechtsgeschäft iSv § 1066 in Betracht. In jedem Falle muss die Schiedsabrede, auf die die Einrede gestützt wird, gültig zustande gekommen sein. Sie muss also einen objektiv schiedsfähigen Gegenstand in Bezug nehmen (§ 1030), sie muss die Formerfordernisse wahren (§ 1031) und sie muss den allgemeinen Anforderungen an Schiedsvereinbarungen gem § 1029 genügen. Sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen der Schiedsvereinbarung müssen im Zeitpunkt der Geltendmachung der Einrede vorliegen.

Soweit vor dem angerufenen Schiedsgericht Streit über das Bestehen und die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entsteht, entscheidet das Schiedsgericht hierüber (§ 1040 I). Allerdings ist ein staatliches Gericht an die Auffassung des Schiedsgerichts nicht gebunden. Eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts ist nicht anzuerkennen.

Hat eine gültig geschlossene Schiedsvereinbarung ihre Wirksamkeit verloren, weil sie etwa durch Aufhebungsvertrag, durch wirksame Kündigung oder durch Wegfall der Wirksamkeit in Folge Zweckerfüllung oder Unmöglichkeit der Zweckerreichung erloschen ist, so kann die Einrede nach § 1032 I nicht mehr erhoben werden. Die Geltung einer Schiedsklausel können die Parteien durch einvernehmliche Anrufung des staatlichen Gerichts aufheben. Dies betrifft aber immer nur den konkreten Streitgegenstand (BGH ZIP, 2435). Ebenfalls nicht möglich ist die Einrede, wenn ein Schiedsverfahren undurchführbar ist. Eine Undurchführbarkeit liegt freilich noch nicht vor, wenn die Parteien irrtümlich ein nicht existierendes institutionelles Schiedsgericht vereinbaren. Hier ist vielmehr zunächst die ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen (BGH DZWiR 11, 520 = NJW 11, 2977). Liegt allerdings aus dem abgeschlossenen schiedsgerichtlichen Verfahren ein wirksamer Schiedsspruch vor, so ist die Rechtskraft dieses Schiedsspruchs zu beachten (vgl § 1055 Rn 4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge