Rn 4

Materielle Rechtskraft iSv § 322 bedeutet Maßgeblichkeit der Entscheidung zwischen den Parteien. Stoßrichtung der materiellen Rechtskraft ist damit ein künftiges Verfahren über denselben Streitgegenstand, das durch die Rechtskraft verhindert werden soll. Die hL versteht die Rechtskraft als ne bis in idem und macht daher das Fehlen der materiellen Rechtskraft zu einer Sachurteilsvoraussetzung. Ob die ne bis in idem-Lehre auch in der Schiedsgerichtsbarkeit gilt, ist umstr (dafür mit Einschränkungen Schwab/Walter Kap 21 Rz 7, 9; aA St/J/Schlosser § 1055 Rz 6). Die praktischen Unterschiede zwischen den Meinungen dürften gering sein. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Schiedsspruch auch eine materielle Rechtskraftwirkung grds zuerkannt wird. Dies schafft für die siegreiche Partei Rechtssicherheit, dass sie nicht noch einmal mit einem abweichenden Ergebnis und einer darauf aufbauenden Klage konfrontiert wird. Letztlich wird man heute auch für den Schiedsspruch die ne bis in idem-Lehre vertreten können.

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