Rn 17

Antragsbefugt ist jede Partei, soweit ein Kostentitel sie als erstattungsberechtigt ausweist (BGH WM 17, 1265 Rz 9; MüKoZPO/Schulz § 103 Rz 28). Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist nicht zulässig (Bremen NJW-RR 89, 574, 575). Es gibt keine Nebenintervention im Kostenfestsetzungsverfahren (BGH NJW 06, 2495, 2496 [BGH 09.03.2006 - V ZB 164/05], für den Fall der Nebenintervention des Anwalts; Karlsr Rpfleger 96, 83). Der Nebenintervenient des Hauptverfahrens ist nur bei entsprechender ausdrücklicher Titulierung erstattungs- und damit antragsberechtigt (AG Wiesbaden AnwBl 82, 24). Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich, wird unterschieden: Nimmt der Nebenintervenient am Vergleich nicht teil, richtet sich sein Kostenerstattungsanspruch nach der im Vergleich geregelten Kostentragungspflicht zwischen den Parteien. Beteiligt er sich dagegen am Vergleich, indem er dessen Abschluss zustimmt, ist es eine Auslegungsfrage, ob der Vergleich auch die Erstattungspflicht hinsichtlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten – woraus eine Antragsbefugnis folgt – regelt (BGH NJW 16, 1893 Rz 9; Stuttg BauR 20, 1366). Eine im Rubrum nicht aufgeführte, aufgrund Parteiwechsels ausgeschiedene Partei ist dann antragsberechtigt, wenn sich ihr Kostenanspruch aus dem Gesamtinhalt des Titels zweifelsfrei ergibt (Hamm JurBüro 75, 1503; Köln Rpfleger 93, 171). Der Rechtsnachfolger ist ebenso wie ein Pfändungsgläubiger erst dann antragsbefugt, wenn der Titel nach §§ 727 ff auf ihn umgeschrieben wurde (BGH JurBüro 10, 480; München Rpfleger 93, 207). Keine Kostenfestsetzung einleiten kann der Rechtsnachfolger einer bereits vor Klageerhebung durch Verschmelzung erloschenen Partei, der im Rubrum nicht als Partei aufgeführt ist. Dies gilt auch dann, wenn er etwa zugunsten der von Anfang an nicht existierenden Partei gehandelt und Anwälte beauftragt hat (Kobl NJW-RR 01, 285; aA Hambg MDR 76, 845). Der im Wege der Prozesskostenhilfe bestellte Rechtsanwalt kann den Festsetzungsantrag im eigenen Namen stellen, § 126 I. Er hat jedoch deutlich zu machen, ob er im eigenen Namen oder im Namen der Partei handelt. Im Zweifel ist der Antrag als im Namen der Partei gestellt anzusehen (Rostock MDR 06, 418). Der Wahlanwalt kann den Antrag nicht in eigenem Namen stellen, er muss ggf Vollmacht vorlegen. Unabhängig hiervon kann er nach § 11 RVG die ihm von seiner Partei geschuldeten Kosten zur Festsetzung beantragen. Wird die Kostengrundentscheidung aufgehoben verliert ein zuvor gestellter Kostenfestsetzungsantrag, ebenso wie ein bereits erlassener Kfb – Rn 8 –, seine Wirkung (KG Rpfleger 93, 462 [OLG München 19.02.1993 - 11 W 2767/92]). Wird die Kostengrundentscheidung im höheren Rechtszug geändert, bleibt der in der Vorinstanz gestellte Antrag insoweit wirksam, als sich die beiden Entscheidungen decken; eines neuen Antrags bedarf es nur bezüglich der aufgrund der späteren Entscheidung zusätzlich festsetzbaren Kosten (BGH NJW 06, 1140 [BGH 20.12.2005 - X ZB 7/05], bezogen auf die Verzinsung; Zö/Herget § 104 Rz 3).

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