Rn 13

Festgesetzt werden die Kosten des gesamten Rechtsstreits, dh Gerichts- und außergerichtliche Kosten aller Rechtszüge (zur Notwendigkeit s § 104 Rn 13). Zu den Gerichtskosten zählen die Gebühren und Auslagen, § 1 I GKG. Außergerichtliche Kosten sind va die Rechtsanwaltskosten, daneben etwa auch Reisekosten, Kosten für die Terminswahrnehmung auf Seiten der Partei oder im Einzelfall Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens. Sonstige, darüber hinausgehende Aufwendungen der Partei sind nicht im Verfahren nach §§ 103 ff festsetzbar. So können in Übereinstimmung mit einem gerichtlichen Vergleich getätigte Aufwendungen einer Partei zur Tilgung von Kreditverbindlichkeiten auch dann nicht festgesetzt werden, wenn die andere Partei zur diesbezüglichen Freistellung verpflichtet war (Köln Rpfleger 93, 84 [KG Berlin 07.07.1992 - 1 W 2970/92]). Möglich ist die Festsetzung einer durch außergerichtliche Verhandlungen entstandenen Terminsgebühr, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestands unstr sind (BGH NJW-RR 2007, 286). Erforderlich ist jedoch stets, dass die Kosten den Rechtsstreit betreffen, der zu dem zugrunde liegenden Titel geführt hat und in dem die Kostengrundentscheidung erging, mithin, dass diese die gebührenauslösende Tätigkeit – des Rechtsanwalts – zeitlich und inhaltlich erfasst (BGH Rpfleger 17, 481, 482 [BGH 07.02.2017 - VI ZB 43/16]; BGH GRUR 19, 983 [BGH 09.05.2019 - I ZB 83/18] Rz 12 – zu Patentanwaltskosten; s Rn 3). Wird durch Vergleich ein anderer Rechtsstreit mit erledigt, findet die Kostenfestsetzung in jedem Verfahren gesondert statt. Die Vergleichskosten werden in dem Verfahren festgesetzt, in welchem der Vergleich geschlossen wurde (München Rpfleger 90, 136). Die zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aufgewendeten Kosten sind als Verfahrenskosten im weiteren Sinn anzusehen und können bei kompletter oder teilweiser Titelaufhebung wie Kosten des Erkenntnisverfahrens festgesetzt werden (BGH NJW-RR 06, 1001, 1002; Brandbg JurBüro 20, 589). Zuständig ist dann das Prozessgericht.

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