Rn 3

Die Kostenfestsetzung erfordert einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel. Entspr geeignet sind solche Titel, die eine Pflicht zur Kostenerstattung (Kostengrundentscheidung) beinhalten. Weiter bedarf es einer wirksamen Zustellung des Titels; fehlt es hieran entfaltet ein dennoch erlassener Kfb von Beginn an keine rechtliche Wirkung und ist – deklaratorisch – aufzuheben (BGH NJW 13, 2438 [BGH 21.03.2013 - VII ZB 13/12] Rz 11). Unerheblich ist, ob der Titel auch im Hauptsachetenor vollstreckbar ist, so dass auch klageabweisende oder feststellende Urteile Grundlage einer Kostenfestsetzung sein können. Ebenso unerheblich ist eine Zug-um-Zug-Verurteilung oder eine bedingte bzw befristete Verurteilung in der Hauptsache. Derartige materiell-rechtliche Einschränkungen wirken sich auf das Kostenfestsetzungsverfahren nicht aus, da dieses andernfalls zweckentleert würde. Folglich werden derartige Beschränkungen auch nicht in den Kfb aufgenommen. Erforderlich ist aber, dass sich die Kostengrundentscheidung auf das Verfahren bezieht, in welchem die Kosten angefallen sind, da nur die Gebühren/Auslagen festgesetzt werden können, die den Rechtsstreit betreffen, der zu dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel geführt hat und in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist. Zeitlich der Kostengrundentscheidung nachfolgende Verfahrensabschnitte sind von dieser nicht erfasst (BGH Rpfleger 17, 481, 482 [BGH 07.02.2017 - VI ZB 43/16]; BAG NZA 20, 1655 [BAG 19.10.2020 - 10 AZB 53/20] Rz 9; s § 104 Rn 13). Wird nach vorheriger Verurteilung eine eidesstattliche Versicherung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgegeben, ist der Beschl des Prozessgerichts 1. Instanz über die Kostentragung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kein tauglicher Vollstreckungstitel (KG NJW-RR 93, 63, 64).

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