Rn 4

Geeignete Titel für eine Kostenfestsetzung sind rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteile. Dies können die in §§ 704, 794, 801 oder die in § 86 I FamFG genannten Titel sein. Die Anordnung – egal welcher – Sicherheitsleistung hat auf die Möglichkeit zur Kostenfestsetzung keine Auswirkungen. Dies spielt erst bei der Vollstreckung aus dem Kfb eine Rolle (BGH NJW 13, 2975, 2976 [BGH 18.07.2013 - VII ZR 241/12]; § 104 Rn 31 f). Eine erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage, § 767, beseitigt lediglich die Zwangsvollstreckung aus dem früheren Urt, lässt jedoch dessen Kostenentscheidung unberührt. Diese ist damit weiterhin taugliche Grundlage für eine Festsetzung (BGH NJW 95, 3318, 3319 [BGH 20.09.1995 - XII ZR 220/94]). Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 steht dem Erlass eines Kfb nicht entgegen, jedoch dessen Vollstreckung. Die Einstellung in der Hauptsache ist in diesen Fällen klarstellend im Kfb aufzunehmen (Hamm OLGR 96, 72; aA KG AGS 2001, 113). Wird nach Erlass eines Versäumnisurteils die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so können die bis zum Erlass des Versäumnisurteils entstandenen Kosten aufgrund des insoweit fortbestehenden Versäumnisurteils festgesetzt werden (Kobl MDR 80, 320). Dies deshalb, da die Fiktion des § 269 III 1 keine Wirkung in Bezug auf die Kostengrundentscheidung entfaltet (BGHZ 159, 153, 158/159), so dass diese im VU enthaltene bis zu einer Entscheidung nach § 91a oder anderweitiger Aufhebung bzw Änderung – auch infolge Parteivereinbarung (Vergleich) oder Klagerücknahme – Festsetzungsgrundlage sein kann.

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