Rn 11

Weiterer entscheidender Aspekt einer Schiedsvereinbarung ist die vertragliche Festlegung, dass die einzelne genannte Streitigkeit oder die zulässigerweise in Bezug genommenen vielen Streitigkeiten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden. Mit dieser Unterwerfung muss gemeint und gewollt sein, dass das Schiedsgericht den Rechtsstreit vollständig und unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit entscheidet. Daher liegt keine wirksame Schiedsvereinbarung iSv § 1029 vor, wenn sich die Vereinbarung nur auf ein bestimmtes Vertragselement bezieht (dann Schiedsgutachten, s.o. § 1025 Rn 24) oder wenn die Vereinbarung den Streit einer Institution zur Entscheidung überweist, die nur in einem vorgeschalteten Verfahren den Rechtstreit entscheiden soll und gegen deren Entscheidung die Anrufung der staatlichen Gerichte möglich ist (dann Schlichtungseinrichtung, s.o. § 1025 Rn 23). Der Parteiwille für eine Schiedsvereinbarung muss feststehen. Es genügt daher nicht eine Regelung, wonach die Parteien die Anrufung eines Schiedsgerichts ›anstreben‹ (BGH SchiedsVZ 16, 42 [BGH 11.12.2014 - I ZB 23/14]).

Unabhängig vom Kriterium der Übertragung eines Rechtsstreits an das Schiedsgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit benötigen Schiedsgerichte zu ihrer wirksamen Installierung weitere Voraussetzungen (§§ 1034 ff). Die Übertragung eines Rechtsstreits an ein Gremium unter Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten lässt also nicht ohne weiteres und in jedem Falle eine wirksame Schiedsabrede bejahen. Zu Recht hat der BGH in Fällen, in denen ein durch die Mitgliederversammlung eines Vereins bestelltes Gremium über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet und die Entscheidung durch dieses Gremium selbst vollzogen werden sollte, nicht als echtes unabhängiges Schiedsgericht angesehen, obwohl die Vereinssatzung den Rechtsweg ausschloss (BGH NJW 04, 2226 [BGH 27.05.2004 - III ZB 53/03]). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der notwendige Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung oder einer einseitigen Schiedsklausel (§ 1066) nicht zwingend zu einem echten Schiedsgericht führt, wenn die Merkmale für dessen Einordnung als Gericht im materiellen Sinn nicht gegeben sind.

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