Gesetzestext

 

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

A. Überblick.

 

Rn 1

Die Vorschrift des § 100 behandelt die Kostenentscheidung, wenn der unterlegene Teil aus mehreren Streitgenossen besteht. Dabei ist zum einen geregelt, mit welchem Inhalt eine Kostenentscheidung ergehen kann (Abs 2 und Abs 3) und zum anderen, welche rechtlichen Folgen bestimmte Kostenentscheidungen haben (Abs 1 und Abs 4).

Erfasst von § 100 werden nur die Fälle, in denen mehrere Streitgenossen einheitlich ganz oder einheitlich tw unterliegen. Analog anzuwenden ist die Vorschrift auch dann, wenn die Streitgenossen einheitlich obsiegen, ihnen aber dennoch einheitlich die Kosten auferlegt werden, etwa im Falle des § 93 oder § 97 II, wenn sie also nur hinsichtlich der Kosten unterliegen.

Nicht geregelt wird in § 100 dagegen, wie vorzugehen ist, wenn mehrere Streitgenossen nicht einheitlich ganz oder tw unterliegen, sondern unterschiedlich tw obsiegen und unterliegen. Wegen des Sachzusammenhangs werden diese Fälle aber auch hier mit kommentiert (Rn 6 ff).

Die Abs 1 und 4 regeln nicht, mit welchem Inhalt eine Kostenentscheidung zu ergehen hat. Diese Vorschriften regeln vielmehr, welche Kostenhaftung aus bestimmten Kostenentscheidungen folgt. Nach Abs 1 haften mehrere Streitgenossen, denen die Kosten ohne weitere Differenzierung auferlegt worden sind, grds nach Kopfteilen. Ausnahmsweise haften sie nach Abs 4 als Gesamtschuldner, wenn sie in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, auch ohne dass die gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich der Kosten ausgesprochen worden ist.

In den Abs 2 und 3 sind dagegen Regelungen enthalten, wie das Gericht über die Kosten zu entscheiden hat. Nach Abs 2 kann das Gericht die unterschiedliche Beteiligung mehrerer Streitgenossen am gesamten Streitgegenstand zum Anlass nehmen, die Kosten ihnen nicht einfach aufzuerlegen mit der Folge, dass kopfteilige Haftung nach Abs 1 oder gesamtschuldnerische Haftung nach Abs 4 eintritt, sondern es kann die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig verteilen und den einzelnen Streitgenossen unterschiedlich hohe Kosten auferlegen.

Nach Abs 3 wiederum können besondere Angriffs- und Verteidigungsmittel einem oder mehreren Streitgenossen vorab auferlegt werden. Es handelt sich insoweit um einen Fall der Kostentrennung, vergleichbar der nach § 96, wobei hier allerdings das Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht erfolglos gewesen sein muss, wie dies nach § 96 Voraussetzung ist.

B. Haftung nach Kopfteilen.

 

Rn 2

Besteht der unterlegene Teil aus mehreren Personen, so haften diese für die Kostenerstattung nach Kopfteilen, es sei denn, es liegt der Ausnahmefall des Abs 4 vor.

Die Vorschrift des Abs 1 setzt voraus, dass ohne weitere Differenzierung die Kosten ganz oder tw mehreren Personen auferlegt worden sind. Diese Regelung greift daher nicht, wenn das Gericht nach Abs 2 verhältnismäßig geteilt hat. Ebenso wenig kommt es auf Abs 1 an, wenn das Gericht die Kopfteile bereits im Kostentenor ausgesprochen hat.

 

Beispiel:

Drei Beklagte werden verurteilt. Die Kostenentscheidung lautet: Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

In diesem Fall greift Abs 1. Jeder der Beklagten haftet nach Kopfteilen, also auf 1/3 der angefallenen Kosten.

Häufig spricht das Gericht in diesen Fällen die Kostenhaftung schon im Kostentenor aus:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu jeweils einem Drittel.

Diese Tenorierung ist zwar überflüssig, schadet aber nichts. Sie birgt allerdings nicht selten die Gefahr, dass hier Rechenfehler unterlaufen, die dann der Berichtigung (§ 319) bedürfen.

 

Beispiel:

Im vorliegenden Fall tenoriert das Gericht: Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu je 30 %.

In diesem Fall sind nicht die gesamten Kosten des Rechtsstreits verteilt worden. Die Kostenentscheidung muss berichtigt werden. Sofern die Kostenfolge des Abs 1 gewollt ist, sollte das Gericht also von einer zusätzlichen Quotierung grds absehen.

Abs 1 spricht von dem unterliegenden Teil. Dies betrifft also insb die Fälle, in denen mehreren Streitgenossen nach § 91 die Kosten einheitlich insgesamt auferlegt worden sind oder nach § 92 einheitlich zT. Dann haften sie für den betreffenden Teil wiederum nach Kopfteilen:

 

Beispiel:

Das Gericht tenoriert wie folgt: Die Kosten des Rechtsstreits tragen zur Hälfte die Beklagten zu 1) und 2) und zur Hälfte ...

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