Rn 1

Die Vorschrift des § 100 behandelt die Kostenentscheidung, wenn der unterlegene Teil aus mehreren Streitgenossen besteht. Dabei ist zum einen geregelt, mit welchem Inhalt eine Kostenentscheidung ergehen kann (Abs 2 und Abs 3) und zum anderen, welche rechtlichen Folgen bestimmte Kostenentscheidungen haben (Abs 1 und Abs 4).

Erfasst von § 100 werden nur die Fälle, in denen mehrere Streitgenossen einheitlich ganz oder einheitlich tw unterliegen. Analog anzuwenden ist die Vorschrift auch dann, wenn die Streitgenossen einheitlich obsiegen, ihnen aber dennoch einheitlich die Kosten auferlegt werden, etwa im Falle des § 93 oder § 97 II, wenn sie also nur hinsichtlich der Kosten unterliegen.

Nicht geregelt wird in § 100 dagegen, wie vorzugehen ist, wenn mehrere Streitgenossen nicht einheitlich ganz oder tw unterliegen, sondern unterschiedlich tw obsiegen und unterliegen. Wegen des Sachzusammenhangs werden diese Fälle aber auch hier mit kommentiert (Rn 6 ff).

Die Abs 1 und 4 regeln nicht, mit welchem Inhalt eine Kostenentscheidung zu ergehen hat. Diese Vorschriften regeln vielmehr, welche Kostenhaftung aus bestimmten Kostenentscheidungen folgt. Nach Abs 1 haften mehrere Streitgenossen, denen die Kosten ohne weitere Differenzierung auferlegt worden sind, grds nach Kopfteilen. Ausnahmsweise haften sie nach Abs 4 als Gesamtschuldner, wenn sie in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, auch ohne dass die gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich der Kosten ausgesprochen worden ist.

In den Abs 2 und 3 sind dagegen Regelungen enthalten, wie das Gericht über die Kosten zu entscheiden hat. Nach Abs 2 kann das Gericht die unterschiedliche Beteiligung mehrerer Streitgenossen am gesamten Streitgegenstand zum Anlass nehmen, die Kosten ihnen nicht einfach aufzuerlegen mit der Folge, dass kopfteilige Haftung nach Abs 1 oder gesamtschuldnerische Haftung nach Abs 4 eintritt, sondern es kann die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig verteilen und den einzelnen Streitgenossen unterschiedlich hohe Kosten auferlegen.

Nach Abs 3 wiederum können besondere Angriffs- und Verteidigungsmittel einem oder mehreren Streitgenossen vorab auferlegt werden. Es handelt sich insoweit um einen Fall der Kostentrennung, vergleichbar der nach § 96, wobei hier allerdings das Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht erfolglos gewesen sein muss, wie dies nach § 96 Voraussetzung ist.

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