Rn 9

Der Begriff darf nur für Einrichtungen verwendet werden, die den in §§ 2 ff VSBG beschriebenen Anforderungen genügen. Privatrechtlich organisierte Verbraucherschlichtungsstellen müssen insbes gem §§ 24, 27 VSBG durch das Bundesamt der Justiz anerkannt werden (im Einzelnen dazu Berendt ZKM 17, 218). Die Nutzung anderer Begriffe für andere Arten von Streitbeilegungseinrichtungen ist weiterhin möglich.

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