Gesetzestext

 

Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Einrichtung als Verbraucherschlichtungsstelle an, wenn die Einrichtung die organisatorischen und fachlichen Anforderungen an die Streitbeilegung in Verbrauchersachen nach den Abschnitten 2 und 3 erfüllt, die Einrichtung ihren Sitz im Inland hat, auf Dauer angelegt ist und ihre Finanzierung tragfähig erscheint. Weitergehende Anforderungen an die Einrichtung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

 

Rn 1

Die folgenden Normen (§§ 2427) betreffen nur die Anerkennung privater Verbraucherschlichtungsstellen. Für behördliche Schlichtungseinrichtungen gilt § 28. § 24 enthält die Voraussetzungen für eine Anerkennung. Die folgenden Normen regeln den (erforderlichen) Antrag (§ 25), den möglichen Widerruf der Anerkennung (§ 26) sowie die zuständige Behörde (§ 27). Zuständige Behörde ist gemäß § 27 das Bundesamt für Justiz (vgl näher dazu Berendt ZKM 17, 218). Zur Frage des Bundesamts für Justiz als Aufsichtsbehörde vgl § 26.

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