Gesetzestext
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle ist zu begründen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. | die Verfahrensordnung der Einrichtung und |
2. | die Regeln über die Organisation und die Finanzierung der Einrichtung, einschließlich der Regeln über die Verfahrenskosten. |
(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände und sonstiger im Antrag mitgeteilter Angaben.
(3) Das Ergebnis einer nach § 9 erforderlichen Beteiligung eines Verbraucherverbands oder eines Unternehmerverbands ist der zuständigen Behörde zusammen mit den Angaben nach den Absätzen 1 oder 2 zu übermitteln. Abweichungen von Empfehlungen des beteiligten Verbands sind zu begründen, es sei denn, der Verband hat als Mitglied eines paritätisch besetzten Gremiums an der Entscheidung mitgewirkt.
Rn 1
Das Anerkennungsverfahren wird durch einen Antrag nach Abs 1 an das Bundesamt für Justiz (vgl § 27) eingeleitet. Zu den auch noch nachträglich auftretenden Pflichten zur Unterrichtung der zuständigen Behörde ist Abs 2 zu beachten. Abs 3 ist nur in dem Sonderfall der Beteiligung bestimmter Verbände nach § 9 zu beachten.
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