Gesetzestext

 

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle ist zu begründen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Verfahrensordnung der Einrichtung und
2. die Regeln über die Organisation und die Finanzierung der Einrichtung, einschließlich der Regeln über die Verfahrenskosten.

(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände und sonstiger im Antrag mitgeteilter Angaben.

(3) Das Ergebnis einer nach § 9 erforderlichen Beteiligung eines Verbraucherverbands oder eines Unternehmerverbands ist der zuständigen Behörde zusammen mit den Angaben nach den Absätzen 1 oder 2 zu übermitteln. Abweichungen von Empfehlungen des beteiligten Verbands sind zu begründen, es sei denn, der Verband hat als Mitglied eines paritätisch besetzten Gremiums an der Entscheidung mitgewirkt.

 

Rn 1

Das Anerkennungsverfahren wird durch einen Antrag nach Abs 1 an das Bundesamt für Justiz (vgl § 27) eingeleitet. Zu den auch noch nachträglich auftretenden Pflichten zur Unterrichtung der zuständigen Behörde ist Abs 2 zu beachten. Abs 3 ist nur in dem Sonderfall der Beteiligung bestimmter Verbände nach § 9 zu beachten.

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