Gesetzestext

 

(1) 1Die Festlegung und die Änderung der Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle, die Aufstellung und Änderung der Verfahrensordnung sowie die Bestellung und Abberufung eines Streitmittlers bedürfen der Beteiligung eines Verbraucherverbands, wenn der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle

1. ein Unternehmerverband ist oder
2.

ausschließlich oder überwiegend finanziert wird

a) von einem Unternehmerverband oder
b) von einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern.

2Der Verbraucherverband muss eine qualifizierte Einrichtung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sein und sich für die Vertretung von Verbraucherinteressen im Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschlichtungsstelle fachlich eignen. 3Die Beteiligung ist in den Regeln über die Organisation der Verbraucherschlichtungsstelle vorzusehen.

(2) 1Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle ein Verbraucherverband oder wird der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle von einem Verbraucherverband ausschließlich oder überwiegend finanziert, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Verbraucherverbands ein Unternehmerverband tritt.

2Der Unternehmerverband muss sich für die Vertretung von Unternehmerinteressen im Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschlichtungsstelle fachlich eignen.

 

Rn 1

Soweit der Träger einer Verbraucherschlichtungsstelle Interessen einer Seite wahrnimmt, sichert die Norm eine gewisse paritätische Ausrichtung, weil die Zuständigkeit, die Verfahrensordnung und die Bestellung und Abberufung von Streitmittlern jeweils unter Beteiligung der anderen Seite beschlossen werden muss. Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1 sind mit Wirkung zum 1.1.20 ergänzt worden.

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