Gesetzestext

 

(1) Erfüllt die Verbraucherschlichtungsstelle die für ihre Anerkennung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr oder verstößt sie bei ihrer Tätigkeit systematisch gegen gesetzliche Vorschriften oder ihre eigene Verfahrensordnung, so hat die zuständige Behörde den Träger der Verbraucherschlichtungsstelle in Textform aufzufordern, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Widerrufsgründe innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung zu beseitigen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn der Träger die Widerrufsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist nicht beseitigt.

(3) Wird die Anerkennung widerrufen, ist die Eintragung der Verbraucherschlichtungsstelle in der Liste der Verbraucherschlichtungsstellen nach § 33 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zu löschen.

 

Rn 1

In dem Verwaltungsverfahren kann (und muss bei Vorliegen eines Widerrufstatbestandes) die zuständige Behörde die Anerkennung widerrufen. Wenn dem Bundesamt für Justiz konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Widerrufsgründen bekannt werden, muss es von Amts wegen ermitteln. Allerdings ist das Bundesamt für Justiz nicht die Aufsichtsbehörde über die Verbraucherschlichtungsstellen. Eine allgemeine Fach- oder Rechtsaufsicht steht ihm nicht zu (Berendt ZKM 17, 218, 222). Seine Befugnisse erschöpfen sich in den Möglichkeiten des § 26.

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