Rn 26

Nach § 19 IV wird ein Unternehmer nicht im Sinne des § 19 III unterrichtet, wenn sich dieser dem Schlichtungsvorschlag bereits vorab unterworfen hat. Die durch die Unterwerfung entstandene Bindung des Unternehmers würde die vorgesehenen Unterrichtungen teilweise sinnlos machen und teilweise eine irreführende Wirkung auslösen. Die Möglichkeit, dass der Unternehmer sich bereits vorab einem Schlichtungsvorschlag unterwirft, ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 5 II. Danach darf allein dem Verbraucher nicht eine verbindliche Lösung auferlegt werden.

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