Gesetzestext

 

(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle muss eine Verfahrensordnung haben. Die Verfahrensordnung bestimmt das Konfliktbeilegungsverfahren und regelt die Einzelheiten seiner Durchführung.

(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle darf keine Konfliktbeilegungsverfahren durchführen, die dem Verbraucher eine verbindliche Lösung auferlegen oder die das Recht des Verbrauchers ausschließen, die Gerichte anzurufen.

A. Verfahrensordnung.

 

Rn 1

Jede Verbraucherschlichtungsstelle muss für sich eine Verfahrensordnung erstellen, die den Vorgaben dieses Gesetzes entspricht und festlegt, welche Art der Konfliktbeilegung möglich erscheint. Zum Ablauf des Verfahrens vgl § 14 B.

B. Bindung und Rechtsweg.

 

Rn 2

Abs 2 schließt jede für den Verbraucher verbindliche Lösung aus. Ebenso wird das Recht des Verbrauchers zwingend bekräftigt, den Rechtsweg zu beschreiten. Möglich (und naheliegend) ist während des laufenden Schlichtungsverfahrens lediglich ein temporärer Klageverzicht (pactum de non petendo).

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