Rn 16

Ausschlaggebend für die Bemessung des Streitwerts (s.a. § 3 ZPO Rn 37) ist nach Ansicht der Rspr das Allgemeininteresse am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen AGB-Klauseln (BGH NJW 18, 1880, 1883 [BGH 10.04.2018 - VIII ZR 247/17] mwN) bzw des sonstigen Rechtsverstoßes (BGH II ZR 119/20). Dabei handelt es sich um eine komplett fiktive und dadurch willkürliche Festlegung ohne Rücksicht auf die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung der Sache. In Verfahren nach § 1 wird idR ein Streitwert von 2.500 EUR je inkriminierter AGB-Klausel oder je verbraucherschutzgesetzwidriger Praxis angenommen (BGH NJW 19, 1531; BGH ZIP 19, 2265 mwN) oder insgesamt bis zu 10.000 EUR (Ulmer/Brandner/Hensen/Witt Rz 30); bei wirtschaftlich besonders bedeutsamen Klauseln im seltenen Einzelfall auch 25.000 EUR (BGH 10.12.13 – XI ZR 405/12). Gemäß § 48 I 2 GKG gilt eine Höchstgrenze von 250.000 EUR; zu diesem höchstmöglichen Betrag sind konkrete Überlegungen zum Streitwert ins Verhältnis zu setzen (Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Lindacher Rz 79). Die Vorschrift des § 5 verweist außerdem auf die Möglichkeit der im UWG geregelten Streitwertminderung gem § 12 III, IV UWG (vgl Köhler NJW 13, 3473, 3474). Auf Grund der schwachen finanziellen Ausstattung von Verbraucherverbänden wird bei ihnen eine Minderung des Streitwerts häufiger angezeigt sein als bei Wettbewerbsverbänden (BGH GRUR 11, 560 [BGH 17.03.2011 - I ZR 183/09]; vgl aber zur Berücksichtigung des Prozesskostenetats des Verbandes BGH 28.6.16 – X ZR 98/14). Die Streitwertminderung gem § 12 III UWG ist einseitig, dh bei Obsiegen kann der RA des Verbandsklägers nach dem vollen, nicht geminderten Streitwert abrechnen (ausf zum Kostenrecht der Verbandsklage Bluhm FS 100 Jahre Hamburger Seminar für Versicherungswissenschaft 801 ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge