Gesetzestext

 

1Der in § 2a bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. 2Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für eine Verbandsklagebefugnis gem § 2a (s aber zur Klagebefugnis sonstiger Verbände § 2a Rn 1). In Betracht kommen insb Behindertenverbände (Staud/Schlosser § 3a UKlaG ohne Rn). Die Regelung zur Abtretung in S 2 entspricht § 3 I 2, s § 3 Rn 9.

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