Gesetzestext

 

Wer gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

A. Zweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Vorschrift des § 95b I 1 UrhG gibt einen Anspruch darauf, bestimmte Mittel zB technischer Art zu erhalten, die zur Durchsetzung urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen (dazu Schack GRUR 21, 904) erforderlich sind; diese Regelung soll durch die korrespondierende Verbandsklagebefugnis gestärkt werden, welche auf Unterlassung des Nichtzurverfügungstellens (Grüneberg/Grüneberg Rz 1) gerichtet ist. Faktisch handelt es sich aber um eine Leistungsklage zu Gunsten Dritter (Staud/Schlosser § 2a ohne Rn).

B. Klagebefugte.

 

Rn 2

Die Anforderungen an die klagebefugten Verbände sind in § 3a geregelt. Allerdings ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass auch die sonstigen klagebefugten Verbände (§ 3) die in § 2a beschriebene Klagebefugnis ausüben dürfen (Dreier/Schulze UrhG § 95b Rz 6).

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