Rn 3

In § 8 V 2 UWG wird klargestellt, dass das UKlaG (mit Ausnahme von § 4e, s § 4e Rn 2) auf Verstöße gegen das UWG keine Anwendung findet. Das ist schon deshalb unschädlich, weil die in § 3 UKlaG genannten Einrichtungen regelmäßig auch nach § 8 III Nr 2–4 UWG klagebefugt sind. In vielen Fällen verstößt ein unternehmerisches Verhalten zugleich gegen Verbraucherschutzgesetze wie auch gegen das UWG; die Praxis erlaubt in solchen Fällen die parallele Anwendung von UKlaG und UWG (zB LG Bamberg 15.5.12 – 1 O 102/12, so auch die Regierungsbegründung zum UKlaG in BTDrs 15/1487, 43; aA noch E. Schmidt NJW 02, 25, 27 unter Bezug auf den Wortlaut des § 8 V 2 UWG) und sieht im UWG außerdem ein Verbraucherschutzgesetz iSv § 2 UKlaG (BGH GRUR 19, 754, 757 [BGH 25.04.2019 - I ZR 93/17]); ebenso Köhler/Bornkamm Rz 11a).

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