Gesetzestext

 

(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten Beteiligten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.

(2) 1Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. 2Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.

(3) 1Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. 2Der Auskunftsberechtigte kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e hat.

A. Zweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Vorschrift soll es den klagebefugten Verbänden und Einzelpersonen (wegen des Verweises in § 13a) ermöglichen, den Namen und die Anschrift möglicher Bekl zu ermitteln, wenn diese zB im Internet oder über andere Kommunikationsmittel auftreten, dabei aber ihre Identität nicht oder nur unvollständig preisgeben. Eine analoge Anwendung hinsichtlich der Auskunft über den Inhalt von AGB findet nicht statt (BGH ZIP 10, 667).

B. Aktiv- und Passivlegitimation.

 

Rn 2

Inhaber des Auskunftsanspruchs sind die gem § 3 klagebefugten Einrichtungen. Anspruchsgegner sind die Erbringer der in Abs 1 genannten Kommunikationsdienste, dh zB die Deutsche Post AG für von ihr bereitgestellte Postfächer, Telefonnetzbetreiber für Telefonnummern und die DENIC eG für auf.de endende Internetadressen (Grüneberg/Grüneberg Rz 3).

C. Anspruchsvoraussetzungen.

I. Beteiligung der Zielperson an den Diensten.

 

Rn 3

Der Anspruch setzt voraus, dass diejenige Person, deren Adressdaten ermittelt werden sollen, an den vom Anspruchsgegner erbrachten Diensten beteiligt ist, dh diese aktiv nutzt. Ein Vertragsverhältnis zwischen dieser Person und dem Anspruchsgegner ist nicht erforderlich.

II. Schriftliche Versicherung.

 

Rn 4

Der Anspruchsteller hat die schriftliche Versicherung gem Abs 1 abzugeben, wonach die Angaben zur Anspruchsdurchsetzung benötigt werden und nicht anders beschafft werden können. Die Versicherung darf aber wegen § 242 BGB nicht offensichtlich unrichtig sein, dh die begehrten Angaben dürfen nicht problemlos auf andere Weise – zB durch Internetrecherche oder Telefonbücher – zu beschaffen sein (LG Bonn 7.3.08 – 5 S 174/07). Internetseiten auf Chinesisch müssen nicht ausgewertet werden (LG Potsdam 24.1.12 – 51 O 53/11).

III. Angaben aus Bestandsdaten ermittelbar (Abs 2).

 

Rn 5

Der Anspruchsgegner ist nur insoweit zur Auskunft verpflichtet, als er diese aufgrund seiner vorhandenen Bestandsdaten erbringen kann (vgl Köln 23.2.11 – 6 W 199/10: Keine Ermittlungen zu Rechtsfähigkeit oder Vertretungsverhältnissen notwendig); insoweit trifft ihn jedoch die Beweislast (Erman/Roloff Rz 4).

D. Ausgleichsanspruch des Auskunftspflichtigen (Abs 3).

 

Rn 6

Der Auskunftsberechtigte schuldet dem Auskunftsverpflichteten einen angemessenen Ausgleich für dessen Aufwendungen. Je nach Einzelfall kann dies auch unter den tatsächlich entstandenen Kosten liegen, weil die Auskunft im öffentlichen Interesse liegt (Köhler/Bornkamm/Köhler Rz 8; BTDrs 14/6857, 71). Der Anspruchsberechtigte kann bzgl dieser Ausgleichszahlung wiederum Regress gem Abs 3 S 2 bei der Zielperson nehmen, wenn die gegen diese dann gerichtete Abmahnung bzw Klage erfolgreich ist.

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