Rn 21

Die Wiederholungsgefahr kann idR nur durch eine unbedingte und strafbewehrte Unterlassungserklärung seitens des Verwenders ausgeräumt werden (vgl Grüneberg/Grüneberg Rz 6; BGH NJW-RR 01, 485, 487) oder wenn ausnahmsweise das Verhalten des früheren Verwenders eindeutig Gewähr dafür bietet, dass es zu einer weiteren Verwendung nicht kommt (BGHZ 81, 222). Der Druck neuer und korrigierter AGB mit Vernichtung der alten reicht nicht aus, weil dies die Berufung auf die alten AGB nicht zuverlässig ausschließt (BGH NJW-RR 01, 485, 487 [BGH 12.07.2000 - XII ZR 159/98]). Auch eine Gesetzesänderung, welche die Unwirksamkeit der verwendeten AGB klarstellt, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, weil nicht sicher ist, dass der Verwender sich gesetzestreu verhalten wird (LG Stuttgart 5.10.10 – 20 O 87/10; aA Hambg 27.7.10 – 9 U 235/09).

 

Rn 22

Außerdem soll die Wiederholungsgefahr nach rechtskräftiger Verurteilung des Verwenders in einem Parallelverfahren entfallen (Ulmer/Brandner/Hensen Rz 29; vgl für das UWG-Verfahren BGH NJW-RR 03, 984, 985 [BGH 19.12.2002 - I ZR 160/00]: Wiederholungsgefahr entfalle jedenfalls dann, wenn keine Zweifel an der Akzeptanz des Urteils durch den Schuldner oder an der Durchsetzung des Urteils durch den Gläubiger bestehen). Diese materiell-rechtliche Lösung des Problems der Parallverfahren überzeugt nicht, weil ein Urt nichts über seine wahrscheinliche Befolgung aussagt (Teplitzky 53) Sachlich geht es hier um einen Fall von res iudicata (s § 5 Rn 14 f).

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